Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 134

§ 134 – Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus. (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen. (4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden: alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, normal Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, normal die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, normal das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, normal laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, normal das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, normal Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, normal Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, normal Arbeiten in den Lampenstuben, normal das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, normal Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. normal arabic (5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich. (6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.

Kurz erklärt

  • Knappschaftliche Betriebe sind Unternehmen, die Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen, insbesondere wenn sie unterirdisch arbeiten.
  • Auch Versuchsgruben des Bergbaus zählen zu den knappschaftlichen Betrieben.
  • Betriebe, die räumlich und betrieblich mit einem knappschaftlichen Betrieb verbunden sind, gelten ebenfalls als knappschaftliche Betriebe.
  • Knappschaftliche Arbeiten sind Tätigkeiten, die mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen und von anderen Unternehmern ausgeführt werden, wie z.B. Untertagearbeiten und Wartungsarbeiten.
  • Montagearbeiten unter Tage sind ebenfalls knappschaftliche Arbeiten, wenn sie länger als drei Monate dauern.